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Wer als Mieter in einem Haus mit mehreren Parteien wohnt und ein Balkonkraftwerk zur eigenen Solarproduktion installieren möchte, stellt sich im Vorfeld viele Fragen. Auch, ob die Stecker-Solaranlage einfach so installiert werden kann oder, ob die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten darf? Welche Regelungen schreibt der Gesetzgeber vor und welche Rechte stehen Mietern bei dem Wunsch nach der eigenen Solarproduktion zur Verfügung?

Balkonkraftwerk & Eigentümergemeinschaft: Darum geht es

Immer mehr Mieter entscheiden sich für Installation eines Balkonkraftwerks oder einer Stecker-Solaranlage. Diese werden am Balkon, auf Flachdächern, dem Gartenhaus, an der Fassade oder auf freien Flächen im Garten angebracht. Dort produzieren diese Mini-Solaranlagen dann jeden Tag Solarenergie, ganz ohne dabei CO2-Emissionen freizusetzen. Die produzierte Energie kann dann ganz einfach selbst verbraucht werden oder aber in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Letzteres lohnt sich aber kaum, denn für Balkonkraftwerke gibt es in der Regel keine Einspeisevergütung.

balkonkraftwerk wohnung

Die mit maximal 800 Watt Einspeiseleistung konzipierten Stecker-Solaranlagen können zwar mit wenigen Handgriffen flexibel installiert und montiert werden, doch wer nicht im Eigenheim beziehungsweise alleine im Haus wohn, dem kann die Eigentümergemeinschaft schnell einen Strich durch die Rechnung machen. Ein Recht auf ein Balkonkraftwerk gibt es nämlich nicht! Zumindest noch nicht, denn das könnte sich ändern.

Zwar bedarf es seitens des Netzbetreibers und auch der Bundesnetzagentur keine extra Genehmigung für das Balkonkraftwerk, bei der Eigentümergemeinschaft verhält es sich allerdings etwas anders. Gefällt den anderen Eigentümern der Wohnungen in Ihrem Haus das neue Balkonkraftwerk nicht und findet sich eine Mehrheit gegen das Vorhaben, dann lässt sich dieses verhindern beziehungsweise verbieten. Doch woran liegt das und wie ist die aktuelle Gesetzeslage?

Aktuelle Gesetzeslage für Eigentümergemeinscahften

Wer einen Blick in das entsprechende Gesetz wirft, stellt schnell fest, dass man weder als Mieter, noch Eigentümer das Recht auf ein Balkonkraftwerk hat. Findet sich unter den übrigen Eigentümern eine Mehrheit, die gegen das Vorhaben stimmt, dann darf keine Stecker-Solaranlage montiert werden. Ganz egal, ob es dafür keine Genehmigung seitens der Behörden bedarf und auch wenn nur maximal 800 Watt über eine haushaltsübliche Steckdose eingespeist werden.

Wohneigentumsgesetzes (WEG)

Da das Balkonkraftwerk an der Fassade des Hauses angebracht wird beziehungsweise im Außenbereich zu sehen ist, handelt es sich dabei um bauliche Veränderungen. Mieter sollten in jedem Fall im Vorfeld das Gespräch zum Vermieter suchen und etwaige Unklarheiten klären. Fast immer ist für Mieter nämlich zunächst die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wer bereits Eigentümer der Wohnung ist, benötigt nur die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.

Hier reicht eine einfache Mehrheit, es müssen also nicht alle anderen Parteien dem Vorhaben zustimmen. Auch hier hilft ein Gespräch im Vorfeld und der rege Austausch, um etwaige Bedenken vorab zu klären. Ein Blick in den Mietvertrag kann ebenfalls helfen, oft sind bauliche Veränderungen hier klar geregelt. Festgehalten sind diese Regelungen übrigens im sogenannten Wohneigentumsgesetzes, kurz WEG.

Rückbau des Balkonkraftwerks notwendig

Wird ein Balkonkraftwerk ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft montiert und diese spricht sich im Nachhinein gegen die Solaranlage aus, muss diese wieder rückgebaut werden. Das Vorhaben im Vorfeld abzuklären ist daher äußerst sinnvoll, denn das erspart nicht nur Ärger mit Nachbarn, sondern erspart im schlimmsten Fall sogar unnötige Kosten durch die Anschaffung und einen anschließend drohenden Rückbau.

Welche Maßnahmen und Gesetzesänderungen sind für Balkonkraftwerke geplant?

Experten sprechen sich schon länger für eine Anpassung der Regelungen und Gesetze aus und fordern mehr Klarheit. Geht es nach dem aktuellen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne), dann soll sich tatsächlich etwas ändern. Mit einer bereits vorgestellten, aber noch nicht beschlossene Photovoltaik-Strategie soll die Hürde mit der Eigentümergemeinschaft aus dem Weg räumen. Eigentümer, als auch Mieter, sollen einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk erhalten - so sieht es der Entwurf vor. Dabei verhält es sich ähnlich, wie auch schon bei den für E-Autos notwendigen Ladesäulen beziehungsweise im privaten Umfeld eher Wallboxen. Diese wurden nämlich in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen. Gleiches würde dann auch mit Balkonkraftwerken passieren.

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Doch auch nach der Gesetzesänderung könnte es noch ein paar Einschränkungen geben. Das gilt vor allem mit Blick auf das Erscheinungsbild des Gebäudes. Zwar ist die Eigentümergemeinschaft dann zur Genehmigung des Balkonkraftwerks verpflichtet, könnte aber immer noch darüber entscheiden, wo die Mini-Solaranlage angebracht wird.

Gut zu wissen: Aktuell laufen auch diverse Verfahren und Klagen vor Gerichten, die sich mit der Frage rund um die Genehmigung von Balkonkraftwerken durch Eigentümergemeinschaften beschäftigen. Wann es allerdings endlich mehr Klarheit geben wird und welche Regelungen dann genau beschlossen werden, ist noch nicht klar. Experten warten sehnsüchtig auf die Entscheidung von Politik und Bundestag.

Darf die Eigentümergemeinschaft mein Balkonkraftwerk verbieten?

Ja, die Eigentümergemeinschaft darf ein Balkonkraftwerk verbieten. Da es sich dabei um eine bauliche Veränderung am Gebäude handelt, ist eine Zustimmung erforderlich! Allerdings reicht eine einfache Mehrheit, das heißt nicht alle Eigentümer müssen dem Balkonkraftwerk zustimmen.

Balkonkraftwerk: Diese Gesetze gelten

Wer ein Balkonkraftwerk in den Betrieb nehmen will, profitiert von zahlreichen Vereinfachungen in Sachen Genehmigungen und Bürokratie. Doch damit diese Regelungen auch greifen, sind einige Vorgaben einzuhalten. Wichtigster Punkt ist, dass die Einspeiseleistung, also wie viel Energie das Balkonkraftwerk maximal an das Stromnetz des Hauses beziehungsweise in das öffentliche Netz abgeben kann, bei höchsten 600 Watt abgeriegelt ist. Eine Erhöhung der Leistung auf 800 Watt ist zwar seit geraumer Zeit geplant, aber ebenfalls noch nicht durch den Bundestag bestätigt worden. Bis dahin gilt maximal 800 Watt Wechselrichterleistung!

Neben der Leistung ist auch der Anschluss von Relevanz. Das Balkonkraftwerk wird über einen Schuko-Anschluss an einer handelsüblichen Steckdose, wie sie in jedem Haushalt vorhanden ist, angeschlossen. Einige Stecker-Solaranlagen sind auch über einen sogenannten Wieland-Stecker an das Stromnetz angeschlossen. Rechtlich verpflichtend ist diese deutlich aufwendigere und kostenintensive Variante jedoch nicht. Trotzdem wählen einige Betreiber diese Variante, dass Experten dem Wieland-Anschluss eine höhere Sicherheit zusagen.

In Sachen Steuern ist ein Balkonkraftwerk ebenfalls unkompliziert. Da die Einspeisung des Solarstroms nicht vergütet wird und Betreiber daher keine Einnahmen generieren können, fällt auch keine Einkommensteuer oder gar Gewerbesteuer an. Diese Vorschriften gelten nur für großflächige Solaranlagen, nicht aber bei Stecker-Solaranlagen.

Ist für das Balkonkraftwerk eine Genehmigung notwendig?

Für Balkonkraftwerke ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich. Das heißt aber nicht, dass die Mini-Solaranlagen ohne Weiteres einfach montiert und in Betrieb gehen können. Vor dem Kauf ist in jedem Fall der Netzbetreiber zu informieren.

Gut zu wissen: Der Netzbetreiber ist nicht automatisch auch der Stromanbieter. In der Regel handelt es sich beim Netzbetreiber aber um die örtlichen Stadtwerke.

Dieser Schritt erfolgt meistens online über ein digitales Formular oder aber über ein herkömmliches PDF-Dokument, welches ausgefüllt und anschließend per E-Mail oder auf dem postalischen Weg an den Netzbetreiber übermittelt wird. In dem Formular sind neben persönlichen Daten auch die Leistung in Watt-Peak sowie die Einspeiseleistung anzugeben. Ersteres ist die theoretisch maximal mögliche Leistung, welche alle Module im Spitzenwert liefern können. Bei zwei Solarmodulen mit jeweils 450 Watt-Peak Leistung wären es insgesamt also 900 Watt-Peak Spitzenleistung. Die Einspeiseleistung richtet sich nach dem Wechselrichter und sollte 600 Watt nicht übersteigen.

Der Netzbetreiber nimmt die Inbetriebnahme in der Regel lediglich zur Kenntnis und erteilt anschließend grünes Licht für die Inbetriebnahme. Ab diesem Moment kann ein Balkonkraftwerk grundsätzlich an das Netz gehen. In jedem Fall ist es aber ratsam, mit dem Kauf bis zu diesem Zeitpunkt abzuwarten. Das erspart teure Überraschungen.

Anmeldung im Marktstammdatenregister

Sobald das Balkonkraftwerk dann aufgebaut, in Betrieb und gegebenenfalls die Eigentümergemeinschaft der Montage auch zugestimmt hat, ist es noch wichtig die Stecker-Solaranlage im sogenannten Marktstammdatenregister, kur MaStR, anzumelden. Dabei handelt es sich um ein behördliches Register. Es wird durch die Bundesnetzagentur geführt und listet vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen sowie von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten auf.

Auch Betreiber einer Solaranlage, Balkonkraftwerke fallen in diese Kategorie, sind zur Registrierung verpflichtet. Die Anmeldung ist dabei über ein Online-Portal des Marktstammdatenregisters möglich und erfordert neben persönlichen Daten auch Angeben zur Größe des Balkonkraftwerks. Batteriespeicher sind hier ebenfalls anzugeben. Weitere Anmeldungen oder Registrierungen sind im Anschluss nicht mehr erforderlich.

Gut zu wissen: Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme erfolgt sein. Das Balkonkraftwerk kann also direkt in Betrieb genommen werden und die Anmeldung im Nachgang erfolgen.

Was tun, wenn Eigentümergemeinschaft das Balkonkraftwerk verbietet?

Ist die Eigentümergemeinschaft wirklich mehrheitlich gegen den Betrieb eines Balkonkraftwerkes, kann es helfen auf die Bedenken und Argumente der anderen Parteien einzugehen. Möglicherweise geht es in erster Line um den geplanten Montageort. Mit etwas Glück lassen sich vielleicht andere Einsatzorte verhandeln oder finden. Das könnte das Gartenhaus oder eine freie Fläche im Garten sein.

Möglicherweise ist auch eine Bedingung, dass das Balkonkraftwerk ohne bleibende Schäden jederzeit zurückgebaut werden kann. In solchen Fällen kann es helfen, die Stecker-Solaranlage am Balkongeländer einzuhaken, statt zum Beispiel in der Fassade zu verschrauben.

Gibt es Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes, hilft es, Zahlen und Fakten sowie Statistiken und Sicherheitsvorkehrungen aufzuzeigen. Möglicherweise wird ein Balkonkraftwerk mit einem Wieland-Stecker, statt eines Schuko-Stecker akzeptiert.

Fazit: Kann die Eigentümergemeinschaft mein Balkonkraftwerk verbieten?

Tatsächlich gibt es bisher kein Recht auf ein Balkonkraftwerk. Wer im eigenen Einfamilienhaus wohnt, der hat hier kein Problem. Mieter und Bewohner von Mehrfamilienhäusern müssen die Monate und den Betrieb einer Mini-Solaranlage allerdings mit der Eigentümergemeinschaft und gegebenenfalls auch dem Vermieter abstimmen. Eine entsprechende Kommunikation mit allen beteiligten Parteien kann helfen, Vorurteile und Bedenken aus dem Weg zu räumen. Dennoch gibt es keine Garantie, dass das Balkonkraftwerk am Ende wirklich realisiert beziehungsweise in Betrieb genommen werden kann. 

Luis

Der Chefredakteur von Zendure widmet sich der Bereitstellung der besten Energielösungen, darunter Balkonkraftwerk, Solarenergie und tragbare Powerstation.

Kommentare

Martin:

Danke für die Darstellung!

Ob eine Klage gegen ein Balkonkraftwerk eines Mieters vor Gericht Bestand hat, da wäre ich mir allerdings nicht so sicher!

Die Situation ist schon ziemlich absurd: hier in Berlin sind die Fördertöpfe meines Wissens noch nicht geleert, daher kann ich nur jedem empfehlen, es zu probieren.

(Ich selbst bin Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus und habe mir den Aufbau genehmigen lassen und auch für andere im Haus )

Blockieren wir doch die Energiewende nicht länger mit bürokratischen Hürden!

Grüße, Martin

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