Energy Sharing 2026

Energy Sharing 2026: So lässt sich Solarstrom legal mit den Nachbarn teilen

Geschrieben von: Luis

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Lesezeit 8 min

Das sogenannte Energy Sharing bringt in 2026 eine der größten Neuerungen für Besitzer von Solaranlagen seit langer Zeit. Seit dem 1. Juni 2026 ist es in Deutschland gesetzlich erlaubt, den selbst erzeugten Solarstrom über das öffentliche Stromnetz mit anderen Haushalten oder Nachbarn zu teilen. Der Vorteil: Wer Überschussstrom bisher für wenige Cent und ohne großen Nutzen ins Netz eingespeist hat, kann ihn nun gezielt an Nachbarn, Freunde oder eine lokale Gemeinschaft weitergeben – zu frei vereinbarten Preisen. Rechtliche Grundlage für diese Regelung ist der neue § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Was hinter dem Modell des PV-Strom-Sharings steckt, wer teilnehmen darf, welche Kosten anfallen und warum der Start in der Praxis noch holprig verläuft, klärt dieser Überblick.

Das Wichtigste in Kürze: 


  • Rechtslage: § 42c EnWG ist seit dem 22. Dezember 2025 in Kraft, Starttermin ist der 1. Juni 2026.
  • Prinzip: Überschüssiger Solarstrom lässt sich über das öffentliche Verteilnetz mit Nachbarn oder einer lokalen Gemeinschaft teilen – zu selbst ausgehandelten Preise
  • Voraussetzung: Ein Smart Meter ist bei Erzeuger und allen Abnehmern Pflicht, die Abrechnung erfolgt viertelstündlich.
  • Der Haken: Auf geteilten Strom fallen Netzentgelte, Umlagen und Steuern in voller Höhe an.
  • Praxis: Wegen des in Deutschland schleppenden Smart-MeterRollouts ist ein flächendeckender Regelbetrieb realistisch erst ab 2027/2028 zu erwarten.

Was ist das Energy Sharing?

Das sogenannte Energy Sharing meint die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien mit anderen Personen oder Unternehmen, primär aus einer PV-Anlage – doch auch eine Windenergieanlage ist denkbar. Anders als bei der klassischen Einspeisung fließt der Strom nicht anonym gegen eine gesetzlich geregelte Vergütung ins Netz, sondern wird rechnerisch konkreten Abnehmern zugeordnet. Als Transportweg dient das öffentliche Verteilnetz. Private Leitungen sind für das Teilen des Stroms nicht erforderlich.

Der Hintergrund dieser neu geschaffenen Möglichkeit ist ein bekanntes Paradox: In Deutschland sind über fünf Millionen Photovoltaikanlagen registriert, von denen die meisten einen Teil ihres Stroms einspeisen. Für neu installierte Anlagen liegt die Einspeisevergütung nur noch bei rund acht Cent pro Kilowattstunde – während Nachbarn im selben Moment etwa 30 bis 35 Cent für Netzstrom bezahlen. Genau diese Lücke will Energy Sharing schließen.

 Einspeisevergütung vs Netzstrom

Energy Sharing, Mieterstrom und GGV: Das sind die Unterschiede

Oft wird mit dem Energy Sharing ein Überbegriff für verschiedene Modelle genutzt. Dadurch werden die Modelle häufig verwechselt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob der Strom das öffentliche Netz nutzt und wie weit er reichen darf.

Merkmal
Mieterstrom
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung(GGV)
Energy Sharing (§42c EnWG)
Reichweite
ein Gebäude oder Quartier
ein Gebäude oder Komplex
Versorgungsgebiet des Netzbetreibers (ab 2028 auch angrenzend)
Über öffentliches Netz
nein
nein
ja
Reststromvertrag nötig
nein (Vollversorgung durch Lieferant)
ja
ja
Eigene Förderung
Mieterstromzuschlag (rund 2,3–2,6 ct/kWh)
keine keine
Verfügbar
seit 2017
seit 2024 (Solarpaket I)
rechtlich seit Ende 2025, praktisch ab Juni 2026

Für ein Mehrfamilienhaus mit eigenen Mietern sind Mieterstrom oder GGV meist die wirtschaftlich bessere Wahl. Energy Sharing ist das einzige dieser Modelle, bei dem der geteilte Strom tatsächlich über das öffentliche Netz transportiert wird – und damit auch Haushalte erreicht, die nicht im selben Gebäude wohnen.

Das ist der rechtliche Rahmen für Energy Sharing in Deutschland

Der rechtliche Rahmen für das Strom Sharing in Deutschland steht seit Ende 2025. Der Bundestag hat den neuen § 42c EnWG am 13. November 2025 beschlossen, in Kraft getreten ist er am 22. Dezember 2025. Seine praktische Wirkung entfaltet das neue Energy Sharing Gesetz allerdings erst seit dem 1. Juni 2026 – seit diesem Tag sind die Netzbetreiber verpflichtet, das Teilen von Strom technisch zu ermöglichen. Hintergrund ist eine EU-Vorgabe (Artikel 15a der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie), die alle Mitgliedstaaten zur Einführung solcher Beteiligungsrechte verpflichtet.

Der Start erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe ab Juni 2026 ist Energy Sharing nur innerhalb des Versorgungsgebiets eines einzelnen Verteilnetzbetreibers möglich. Bei großen Netzbetreibern schränkt das kaum ein, bei kleineren Stadtwerken kann es den Kreis möglicher Abnehmer allerdings begrenzen. Ab Juni 2028 soll das Teilen dann auch über das angrenzende Netzgebiet hinweg funktionieren – damit ist dann quasi das Teilen mit allen an das Netz angrenzenden Haushalten möglich und der Kreis möglicher Partner erweitert sich deutlich.

Teilnehmen dürfen natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen sowie Genossenschaften – der Zweck darf dabei nicht überwiegend gewerblich sein. Erstmals erkennt das Gesetz damit auch Bürgerenergiegemeinschaften ausdrücklich an. Große Unternehmen sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Energy Sharing mit den Nachbarn: So ist der Ablauf

Das Grundprinzip ist einfach: Der eigene Solarstrom wird zuerst selbst verbraucht und nur der Überschuss wird geteilt. Für das Energy Sharing mit den Nachbarn müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Smart Meter: Sowohl der Haushalt mit Erzeugungsanlage als auch alle Verbrauchsstellen der Abnehmer müssen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Nur so lassen sich Erzeugung und Verbrauch im Viertelstundentakt erfassen und einander zuordnen. Wichtig dabei: Abgerechnet werden kann immer nur die Strommenge, die innerhalb derselben Viertelstunde erzeugt und verbraucht wird. Ohne Smart Meter funktioniert das Modell nicht. Zusätzlich muss die PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert sein.

Smart Meter

Vertraglich sind zwischen Erzeuger und jedem Abnehmer zwei Vereinbarungen nötig: Einerseits der Liefervertrag über die Stromlieferung sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit den gesetzlichen Mindestinhalten nach § 42c Abs. 3 EnWG. Die Preise handeln beide Seiten frei aus; auch eine unentgeltliche Weitergabe – etwa innerhalb der Familie – ist ausdrücklich erlaubt.

Da eine PV-Anlage jedoch nicht rund um die Uhr Strom liefert, ersetzt Energy Sharing keinen vollständigen Stromvertrag. Die Abnehmer benötigen zusätzlich einen zweiten Liefervertrag für den Reststrom. Die Abrechnung der geteilten Mengen lässt sich selbst organisieren oder an einen Dienstleister abgeben. Eine gemeinsame Online-Plattform der Netzbetreiber soll die Abwicklung künftig vereinfachen, befand sich zuletzt aber noch im Aufbau.

Von dem neuen Sharing-Modell profitieren gleich mehrere Seiten: Anlagenbetreiber steigern die Rentabilität ihrer Anlage und amortisieren sie schneller, Abnehmer erhalten günstigeren und lokal erzeugten Strom, und selbst Menschen ohne eigenes Dach – etwa Mieter – können sich direkt an der Energiewende in ihrer Nachbarschaft beteiligen.

Energy Sharing Kosten und Netzentgelte: Lohnt es sich?

Beim Thema Energy Sharing und Kosten liegt zugleich die größte Schwäche des deutschen Modells. Anders als in einigen anderen EU-Ländern ist Energy Sharing in Deutschland nicht privilegiert und damit steuerlich nicht begünstigt: Auf den geteilten Strom fallen Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer und Mehrwertsteuer in voller Höhe an. Anders ist das zum Beispiel in Österreich. Dort entfällt für intern geteilten Strom ein Teil der Netzentgelte und in Italien gibt es sogar eine staatliche Prämie – solche Anreize fehlen hierzulande bislang.

Genau diese Energy Sharing Netzentgelte entscheiden jedoch über die Wirtschaftlichkeit. Trotzdem kann sich das Modell für viele Haushalte rechnen: Wer Solarstrom für rund acht Cent pro Kilowattstunde einspeisen würde, während Nachbarn zeitgleich etwa 30 bis 35 Cent für Netzstrom zahlen, hat Spielraum für einen fairen Zwischenpreis. Übliche Energy-Sharing-Preise liegen bei etwa 15 bis 25 Cent pro Kilowattstunde – für den Erzeuger mehr als die Einspeisevergütung, für den Abnehmer weniger als der reguläre Tarif. Damit sich das Energy Sharing in 2026 lohnt, kommt es stark auf die Höhe des Überschusses und den vereinbarten Preis an. Eine sorgfältige Wirtschaftlichkeitsrechnung vor Projektstart ist wegen der vollen Abgabenlast dringend zu empfehlen. Nur so lässt sich der finanzielle Nutzen abschätzen.

Aktuelle Entwicklung: Streit um die Umsetzung

Der Rechtsanspruch besteht – die Umsetzung jedoch stockt. Die größte Bremse ist der langsame Smart-Meter-Rollout: Ende 2025 war erst ein kleiner Teil der Haushalte mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Die Wartezeiten auf einen Einbau betragen regional drei bis sechs Monate, und mehrere Netzbetreiber kündigten an, die technische Umsetzung erst 2027 bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur leitete deshalb im März 2026 zahlreiche Aufsichtsverfahren gegen säumige Netzbetreiber ein.

Für zusätzliche Diskussion sorgt ein Hinweis der Bundesnetzagentur vom Juli 2026: Die Behörde stellte ein sogenanntes Dienstleistungsmodell in den Vordergrund, bei dem ein Lieferant die Koordination von Erzeugung und Belieferung übernimmt – und sieht damit keine weiteren Umsetzungserfordernisse für die Netzbetreiber. Verbände wie das Bündnis Bürgerenergie kritisieren, die Netzbetreiber würden so faktisch aus der Pflicht entlassen und der gesetzliche Anspruch auf ein klassisches Liefermodell reduziert. Fachleute rechnen damit, dass ein Regelbetrieb für breite Bevölkerungsschichten realistisch erst 2028/2029 verfügbar sein wird.

Warum Speicher und Energiemanagement die Basis bleiben

Weil geteilter Strom mit allen Abgaben belastet ist, bleibt der eigene Eigenverbrauch der wirtschaftlich stärkste Hebel – und Energy Sharing die Ergänzung für den echten Überschuss. Je mehr Solarstrom direkt im Haushalt genutzt wird, desto weniger muss überhaupt für geringe Vergütung abgegeben werden. Ein Batteriespeicher mit intelligentem Energiemanagement setzt genau hier an: Er speichert Mittagsüberschüsse und gibt sie abends wieder ab, statt sie ungenutzt ins Netz zu schicken.

Systeme wie die Zendure SolarFlow 2400 Pro kombinieren einen Speicher mit einem KI-gestützten Energiemanagement (ZENKI), das Erzeugung, Verbrauch und Speicherstand in Echtzeit abgleicht und dabei auch dynamische Stromtarife berücksichtigt. So wird zunächst der Eigenverbrauch maximiert – und nur der tatsächlich verbleibende Überschuss steht fürs Teilen mit der Nachbarschaft zur Verfügung.

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Gut zu wissen: Auch eigene Batteriespeicher dürfen in ein Energy-SharingProjekt eingebunden werden – allerdings nur, wenn darin ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird – und kein Netzstrom. Da Energy Sharing ohnehin ein intelligentes Messsystem voraussetzt, fügt sich eine solche datenbasierte Steuerung nahtlos in die benötigte Technik ein.

So startet man ein Energy-Sharing-Projekt

Wer ein eigenes Projekt aufsetzen möchte, geht am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Versorgungsgebiet prüfen: Über das Portal vnbdigital.de lässt sich der zuständige Verteilnetzbetreiber per Adresse ermitteln. Erzeugungsanlage und alle Abnahmestellen müssen derzeit im selben Versorgungsgebiet liegen (ab 2028 auch im angrenzenden möglich).
  2. Smart Meter sicherstellen: Sowohl der Erzeuger als auch jeder Abnehmer benötigen ein intelligentes Messsystem. Fehlt es noch, wird es beim zuständigen Messstellenbetreiber angefragt – wegen regionaler Wartezeiten von drei bis sechs Monaten sollte das frühzeitig passieren.
  3. PV-Anlage im Marktstammdatenregister registrieren: Die Erzeugungsanlage muss im MaStR der Bundesnetzagentur eingetragen sein. Bei bestehenden Anlagen ist das in der Regel bereits erledigt.
  4. Gemeinschaft bilden und Preis vereinbaren: Es wird festgelegt, wer mit wem teilt. Den Preis handeln beide Seiten frei aus – auch eine unentgeltliche Weitergabe, etwa innerhalb der Familie, ist möglich.
  5. Verträge abschließen: Zwischen Erzeuger und jedem Abnehmer sind zwei Vereinbarungen nötig. Ein Liefervertrag sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit den Mindestinhalten nach § 42c Abs. 3 EnWG. Der separate Reststromvertrag der Abnehmer bleibt bestehen.
  6. Abrechnung organisieren und Umsetzung anstoßen: Die Abrechnung der geteilten Mengen erfolgt selbst oder über einen Dienstleister. Die viertelstündlichen Messwerte liefert der Netzbetreiber. Anschließend wird die technische Umsetzung beim Verteilnetzbetreiber angestoßen.

Fazit: Energy Sharing steckt noch in den Kinderschuhen

Dass das Energy Sharing 2026 eingeführt wurde, ist ein wichtiger Schritt: Erstmals lässt sich Solarstrom in Deutschland legal und vergleichsweise unbürokratisch über das öffentliche Netz mit anderen Haushalten teilen. Für Anlagenbetreiber mit hohem Überschuss und für Haushalte ohne eigenes Dach eröffnet das neue Möglichkeiten. Der wirtschaftliche Nutzen bleibt allerdings begrenzt, solange die vollen Netzentgelte anfallen und der Smart-Meter-Rollout hinterherhinkt – bis zum breiten Regelbetrieb dürfte es daher noch dauern. Das Projekt steckt derzeit eher noch in den Kinderschuhen. Wer schon jetzt profitieren möchte, optimiert zunächst den Eigenverbrauch mit Speichern wie dem SolarFlow 2400 Pro und Energiemanagement und nutzt Energy Sharing als sinnvolle Ergänzung für den Rest.

Luis

Der Chefredakteur von Zendure widmet sich der Bereitstellung der besten Energielösungen, darunter Balkonkraftwerk, Solarenergie und tragbare Powerstation.