Wird die Einspeisevergütung abgeschafft? Der Stand nach dem Kabinettsbeschluss

Wird die Einspeisevergütung abgeschafft

Die kurze Antwort vorweg: Ja, die feste Einspeisevergütung soll für neue Anlagen enden. Nein, sie wird nicht ersatzlos gestrichen, und nein, bestehende Anlagen sind nicht betroffen.

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 beschlossen. Aus einer politischen Ankündigung ist damit ein konkreter Gesetzestext geworden – mit Paragrafen, Beträgen und Stichtagen. Beschlossenes Recht ist er allerdings noch nicht: Bundestag und Bundesrat beraten ab September 2026, und zentrale Förderregelungen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Änderungen im Verfahren sind ausdrücklich möglich.

Ein Kabinettsbeschluss ist damit mehr als ein Entwurf, aber weniger als ein Gesetz. Dieser Beitrag ordnet ein, was das Kabinett tatsächlich beschlossen hat, was davon schon gilt, was noch verhandelt wird – und für wen sich dadurch überhaupt etwas ändert.

Was das Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat

Der Entwurf ersetzt ein einzelnes Instrument – die feste Vergütung über 20 Jahre – durch mehrere befristete Zahlungen. Das ist der Grund, warum in verschiedenen Zusammenfassungen von „drei Jahren“ und „vier Jahren“ die Rede ist: Es handelt sich um zwei unterschiedliche Zahlungen mit unterschiedlicher Laufzeit.

Die feste Einspeisevergütung endet zum 1. Januar 2027

Nach dem Entwurf entfällt die garantierte feste Vergütung für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen. Die Direktvermarktung wird damit zum Regelfall – die Pflicht dazu sinkt von bisher 100 kW auf künftig unter 100 kW und greift nach Auslaufen der Übergangsfristen auch bei kleinen Dachanlagen.

Ersatzlos entfällt außerdem der Volleinspeisungsbonus. Zu den heutigen 12,22 Cent pro Kilowattstunde für Volleinspeiseanlagen gibt es ab 2027 keine Entsprechung mehr.

Die Übergangszahlung: rund 5,2 Cent für 36 Monate

Für kleinere Neuanlagen sieht der Entwurf eine befristete Abnahme durch den Netzbetreiber vor. Der anzulegende Wert wird einheitlich auf 6,2 Cent festgelegt, davon wird 1 Cent abgezogen – rechnerisch also rund 5,2 Cent pro Kilowattstunde. Gezahlt wird bis zum Ende des 36. Monats nach der Inbetriebnahme. Statt zwanzig Jahren Planungssicherheit bleiben damit drei.

Der Direktvermarktungsbonus: 1,5 Cent für bis zu 48 Monate

Wer danach – oder von Anfang an – in die Direktvermarktung wechselt, erhält für Anlagen unter 25 kW einen Bonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde, längstens 48 Monate ab dem erstmaligen Eintritt. Dieser Bonus ist der Grund für die genannte „vierjährige Übergangsphase“. Er tritt nicht an die Stelle der 36 Monate, sondern schließt sich an sie an.

Die Leistungsschwelle sinkt in drei Stufen

Der Zugang zur Übergangszahlung ist nicht dauerhaft, sondern wird Jahr für Jahr enger:

Inbetriebnahme im Jahr Übergangszahlung nur noch für Anlagen
2027 unter 50 kW
2028 unter 25 kW
2029 und 2030 unter 7 kW
ab 2031 kein Anspruch mehr

Für ein Einfamilienhaus mit typischen 10 kWp verschiebt das den entscheidenden Zeitpunkt. Nicht der 1. Januar 2027 ist der maßgebliche Stichtag, sondern der 31. Dezember 2028: Danach fällt eine 10-kWp-Anlage unter die 7-kW-Grenze und erhält keine Übergangszahlung mehr.

Bestandsanlagen: Warum sich für sie nichts ändert

Wer bereits eine laufende Anlage hat, ist von der Reform nicht betroffen. Der Entwurf regelt das ausdrücklich: Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (§ 100 Absatz 1 EEG 2027). Die bei Inbetriebnahme zugesagte Vergütung gilt weiter für 20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres.

Das folgt einem durchgehenden Muster: Seit dem Jahr 2000 wurde eine einmal zugesagte EEG-Förderung nicht rückwirkend gestrichen. Eine 2024 installierte Anlage läuft damit bis Ende 2044 zu ihren ursprünglichen Konditionen weiter, unabhängig davon, was der Bundestag im Herbst entscheidet. Das gilt auch für Anlagen, die noch 2026 ans Netz gehen.

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Gut zu wissen

Wer den Stichtag noch nutzen will, sollte einen verbreiteten Irrtum kennen: Es zählt weder das Bestelldatum noch der Liefertermin, sondern ausschließlich das offizielle Inbetriebnahmedatum. Zwischen Vertragsunterschrift und fertigem Netzanschluss liegen erfahrungsgemäß acht bis zwölf Wochen – Wartezeiten beim Netzbetreiber noch nicht eingerechnet.

Die 50-Prozent-Kappung 

Neben dem Wegfall der Vergütung enthält der Entwurf eine zweite Neuerung, die technisch weit reicht. Neue Gebäude-Solaranlagen unter 100 kW dürfen am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer installierten Leistung einspeisen.

Das unterscheidet sich von der heutigen 60-Prozent-Regel: Diese gilt nur so lange, bis ein intelligentes Messsystem installiert ist. Die neue Kappung gilt dauerhaft – auch mit Smart Meter. Sie betrifft ausschließlich die Netzeinspeisung, nicht Eigenverbrauch oder Speicherung.

Konkret: Eine 10-kWp-Anlage darf höchstens 5 kW ins Netz abgeben. Was an einem klaren Sommermittag darüber hinaus produziert wird, muss im Haus verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Ohne Speicher ist das Abregeln der Normalfall.

Zendure SolarFlow 2400 Pro

Balkonkraftwerke: betroffen oder nicht?

Für Steckersolargeräte fällt die Antwort zweigeteilt aus. Von der 50-Prozent-Kappung sind Geräte bis 2 kW ausgenommen. Auf die Übergangszahlung haben sie im Gegenzug keinen Anspruch; überschüssiger Strom wird unentgeltlich eingespeist.

Ökonomisch ändert das für Balkonkraftwerke wenig, denn die Einspeisung war hier ohnehin nie das Geschäftsmodell: Bei den üblichen Anlagengrößen kommen über ein Jahr selten mehr als zehn bis zwanzig Euro Vergütung zusammen. Der Wert eines Balkonkraftwerks entsteht dort, wo der Strom verbraucht wird.

Das eigentliche Thema bei einem Balkonkraftwerk ohne Speicher ist die zeitliche Verschiebung: Erzeugt wird mittags, verbraucht wird morgens und abends. Ein Speicher schließt diese Lücke und hebt die Eigenverbrauchsquote typischerweise von rund 30 auf 70 bis 90 Prozent.

Balkonkraftwerk mit Speicher auf einem Wohnungsbalkon, verbunden mit Solarmodul und Steckdose

Wie weit das trägt, hängt an der Ausgangsleistung. Viele Geräte laden zwar schnell, geben aber nur rund 1.200 Watt ab – das kann knapp werden, wenn abends Backofen, Waschmaschine und weitere Geräte zusammenkommen. Der SolarFlow 2400 Pro liefert an dieser Stelle 2.400 Watt bidirektional und deckt damit auch die abendliche Lastspitze ab, statt sie nur zu strecken. Die Basiskapazität von 2,4 kWh lässt sich modular bis 16,8 kWh erweitern; das Gehäuse ist mit Schutzart IP65 für den dauerhaften Außeneinsatz auf dem Balkon ausgelegt.

Rechnet sich Photovoltaik ohne feste Vergütung noch?

Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar. Grundlage: 10 kWp, 10.000 kWh Jahresertrag, 35 Prozent Eigenverbrauch ohne Speicher, also 6.500 kWh Einspeisung.

Einspeiseerlös über 20 Jahre Inbetriebnahme 2026 Inbetriebnahme 2027
Jahr 1–3 7,70 ct → ca. 1.500 € 5,2 ct → ca. 1.014 €
Jahr 4–7 7,70 ct → ca. 2.000 € Marktwert + 1,5 ct Bonus, abzgl. Gebühren → ca. 1.000 €
Jahr 8–20 7,70 ct → ca. 6.500 € Marktwert abzgl. Gebühren → ca. 1.980 €
Summe ca. 10.000 € ca. 4.000 €

Das ergibt rund 6.000 Euro Unterschied über die Laufzeit. Die Rechnung unterstellt, dass weiterhin 6.500 kWh eingespeist werden können, lässt die 50-Prozent-Kappung also außen vor. Angesetzt sind ein Marktwert Solar von 4,5 Cent und Vermarktungsgebühren von 140 Euro jährlich, wie sie Agora Energiewende für den heutigen Markt ermittelt hat.

Zur Einordnung der Kosten: Das Fraunhofer ISE weist darauf hin, dass die Vermarktungskosten bei Anlagen bis 30 kWp einen erheblichen Teil der Erlöse aufzehren können. Agora beziffert die Mehrkosten eines Vierpersonenhaushalts ohne feste Vergütung auf 185 bis 277 Euro pro Jahr.

Die ehrliche Antwort lautet dennoch: Ja, Photovoltaik rechnet sich weiterhin – nur anders. Der Grund liegt in einem Größenverhältnis. Netzstrom kostet rund 35 Cent je Kilowattstunde, die Einspeisung bringt 7,70 Cent. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist damit etwa das Vierfache einer eingespeisten wert. Wer 6.500 kWh selbst verbraucht statt einzuspeisen, spart rund 2.275 Euro im Jahr.

Damit verschiebt sich, worin eine PV-Anlage überhaupt investiert wird. Zwanzig Jahre lang war sie eine Einnahmequelle mit garantierter Rendite. Sie wird zu einer Investition in vermiedene Kosten – und deren Wert steigt mit jedem Cent, den der Netzstrom teurer wird. Für die Wirtschaftlichkeit einer Neuanlage zählt ab 2027 deshalb weniger, was die Einspeisung einbringt, als wie viel des erzeugten Stroms überhaupt im Haus bleibt.

Und hier stößt eine Anlage ohne Speicher an ihre Grenze: Erzeugt wird mittags, verbraucht wird morgens und abends, sodass die Eigenverbrauchsquote typischerweise bei rund 35 Prozent verharrt. Der Rest fließt zum niedrigen Marktwert ins Netz – und würde unter der 50-Prozent-Kappung ohnehin teilweise gar nicht mehr eingespeist. Ein Speicher, der den Mittagsüberschuss aufnimmt und abends abgibt, ist damit unter dem neuen Recht kein Rendite-Extra mehr, sondern der Hebel, an dem die gesamte Rechnung hängt. Wie groß dieser Hebel ausfällt, ist letztlich eine Frage der passenden Dimensionierung – die eingesparte Strommenge muss zum Speicherpreis passen.

Ü20-Anlagen: die Anschlussregelung

Ein Sonderfall betrifft Anlagen, deren 20-jährige Förderung ohnehin ausläuft – 2026 trifft das die Jahrgänge um 2006.

Für diese ausgeförderten Anlagen gilt eine Anschlussregelung: Mit dem Solarpaket I wurde sie im Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Bis dahin muss der Netzbetreiber den Strom abnehmen und nach dem Jahresmarktwert Solar vergüten – für 2025 waren das 4,51 Cent je Kilowattstunde. Davon geht eine Vermarktungspauschale ab, die 2026 bei 0,23 Cent liegt und sich mit einem intelligenten Messsystem halbiert. Wer nichts unternimmt, erhält diese Anschlussvergütung automatisch.

Häufige Fragen

Ist die Abschaffung der Einspeisevergütung schon beschlossen?

Nicht endgültig. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen; damit ist er die offizielle Position der Bundesregierung. Der Bundestag berät jedoch erst ab September 2026 darüber, und zentrale Regelungen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der EU-Beihilfeprüfung. Bis zur Verabschiedung gelten die heutigen Regeln unverändert weiter.

Verliere ich meine bestehende Einspeisevergütung?

Nein. § 100 Absatz 1 EEG 2027 stellt ausdrücklich klar, dass für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 das bisherige Recht weitergilt. Ihre zugesagte Vergütung läuft die vollen 20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres. Das gilt auch für Anlagen, die noch 2026 ans Netz gehen.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?

Seit dem 1. August 2026 erhalten Anlagen bis 10 kW bei Teileinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde, bei Volleinspeisung 12,22 Cent. Für den Leistungsanteil von 10 bis 40 kW sind es 6,66 beziehungsweise 10,24 Cent. Diese Sätze der Bundesnetzagentur gelten für Inbetriebnahmen bis zum 31. Januar 2027; die nächste Degression um ein Prozent folgt am 1. Februar 2027.

Sind Balkonkraftwerke von der Abschaffung betroffen?

Nur teilweise. Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA sind von der geplanten 50-Prozent-Einspeisekappung ausgenommen, haben aber auch keinen Anspruch auf die Übergangszahlung. Praktisch fällt das kaum ins Gewicht, weil die Einspeisevergütung bei dieser Anlagengröße ohnehin nur wenige Euro im Jahr ausmacht. Entscheidend war und bleibt der Eigenverbrauch.

Lohnt sich ein Speicher jetzt mehr als vorher?

Für Neuanlagen ab 2027 deutlich. Zum einen fällt die feste Vergütung als Alternative zum Eigenverbrauch weg, zum anderen begrenzt die geplante 50-Prozent-Kappung, wie viel überhaupt noch ins Netz darf. Ohne Speicher würde die Mittagsspitze oberhalb dieser Grenze schlicht abgeregelt. Ein Speicher wie der SolarFlow 2400 Pro hält diese Energie im Haus verfügbar und deckt mit 2.400 Watt Ausgangsleistung auch die abendliche Lastspitze ab. Für Bestandsanlagen bleibt die Rechnung unverändert – hier zählt weiterhin, ob der Speicherpreis zur eingesparten Strommenge passt.


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